Fazit = Ergebnis:
Es ist festzustellen, dass es die durch das Bundesverfassungsgericht 1952 definierte freiheitliche demokratische Grundordnung heute nicht mehr gibt. Das Grundgesetz kann per Definition, faktischer Rechtslage und höchstrichterlicher Rechtsprechung also keine geltende oder gültige Rechtsordnung für Thüringen darstellen oder diese begründen. Es fehlt der hoheitliche Akt des Souveräns, den es nur geben kann, wenn zuvor eine gerechte Gesellschaftsordnung mit den entsprechenden Staatsangehörigen existieren würde. Das war auf dem Gebiet der Hinterlassenschaft des Nationalsozialismus, insbesondere in der Russischen Besatzungszone, nie gegeben. Eine saubere und glaubhafte Rechteableitung kann die BRD nicht leisten. Gleiches gilt auch für die Verfassung des Freistaates Thüringen.
Bleibt dennoch die Frage offen: "Welche Rechtsordnung gilt denn aber dann in Sachsen-Weimar-Eisenach?" Der Autor will diese Frage zunächst offen lassen, um die beflissenen Leser hiermit zu animieren, sich selbst auf die Suche nach der Antwort zu begeben. Das gründliche Studium dieses Beitrages beantwortet diese Frage umfassend.