Großherzogtum Sachsen Weimar Eisenach
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Welche Wahlgesetze gelten für meine Gemeinde?

Im Bundesstaat Sachsen-Weimar-Eisenach ist die Gemeindeordnung die gültige Rechtsgrundlage für Gemeindewahlen im ganzen Großherzogtum.

 

Worin besteht der Unterschied zwischen Wahlbekanntmachung und Wählerbenachrichtigung?

Wahlbekanntmachung:

Eine Wahlbekanntmachung ist eine öffentliche Urkunde, welche im Gemeindebezirk eine publik zu machende Ankündigung von Details einer anstehenden Gemeinderatswahl darstellt. Diese wird über den öffentlichen Aushang allen Gemeindemitgliedern in dieser Form zugänglich gemacht. Der gewöhnliche öffentliche Aushang wird mit Vollzug dessen jedem Gemeindemitglied gegenüber bei einer Aushangzeit von mindestens 14 Tagen als bekannt vorausgesetzt.

Wählerbenachrichtigung:

Eine Wählerbenachrichtigung ist eine öffentliche Urkunde mit direkter Adressierung an den bestimmten Stimmberechtigten aus dem Gemeindebezirk. Sie untersteht dem Postgeheimnis.

Wer führt die Wahllisten?

Die Wahlkommission Sachsen-Weimar-Eisenach führt die Wahllisten als Ehrenamt für die Gemeindemitglieder mangels staatlicher Strukturen. Sie gewährleistet eine neutrale und ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Gemeinderatswahlen.

Wie kann ich meine Eintragung in die Wahlliste bewirken?

Hätten wir rechtstaatliche Umstände, würde sich die Beantwortung dieser Frage fast von allein aus der Ansässigkeit oder dem Domizilwillen (Wohnsitz) in der jeweiligen Gemeinde ergeben. Leider ist dem so nicht. Das, was Du so um Dich herum als bestehende Gemeinde bisher wahrnehmen konntest, sind bedauerlicherweise ausschließlich gewinnorientierte Firmen im Handelsrecht. Die Gründe hierfür sind vielfältig und würden den Raum für die Beantwortung dieser Frage hier sprengen.

Ursächlich für all diese Gründe sind die fehlenden Rechteherleitungen aus einem hoheitlichen Akt des Souveräns. Das gilt für Thüringen aber auch Deutschlandweit. Ohne die Basisbestandteile eines Staates (Staatsvolk = Staatsangehörige, Staatsgebiet = Gemeinde) kann es keine Staat(sgewalt) geben. Dies gilt im Kleinen wie im Großen.

Da ein echter staatlicher Bürgermeister fehlt, der Entsprechendes veranlassen könnte, hat die Wahlkommission Sachsen Weimar Eisenach dies als Ehrenamt für Dich übernommen. Sie gewährleistet die neutrale und ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Gemeinderatswahl. Ihr gegenüber ist die Stimmberechtigung nachzuweisen, die sodann zur Eintragung in die Wahlliste führt.

Achtung! - Wer sein Stimmrecht gesichert sehen und wahrnehmen will, hat selbst aktiv zu werden. Eine wie auch immer geartete "automatische" Eintragung in die Wahlliste erfolgt nicht.

 

Woraus ergibt sich meine Stimmberechtigung?

Die staatliche Bestimmungen über die Stimmberechtigung ergeben sich aus der Gemeindeordnung für das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisench (Art.20 Erwerbung des Bürgerrechts;Art.30 Stimmberchtigungsvorraussetzungen) bedingen:

Artikel 20 :

1. eine physische Person,

2. rechtliche Selbstständigkeit unter Vorraussetzung der Volljährigkeit,

3. den Besitz der Staatsangehörigkeit im Großherzogtum

4. den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte

 

Im übrigen wird weder durch Geburt, Geschlecht, Beruf, Religion, noch durch sonstige persönliche Verhältnisse ein Unterschied in der Berechtigung zur Gewinnung des Bürgerrechts gemacht.

 

zu 1. eine physische Person, wird nachgewiesen durch die Feststellung der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat über die Wahlkommission.

zu 2. BGB 18. August 1896 §2 Volljährig mit Vollendung des 21. Lebensjahr

zu 3. Nachweise sind der Wahlkommission im Großherzogtum Sachsen Weimar Eisenach zu erbringen (Feststellungsantrag in einem Bundesstaat)

zu 4. Die bürgerlichen Ehrenrechte ergeben sich aus dem §9 des Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 1908 .

Der Unterstützungswohnsitz wird erworben durch :

a) Aufenthalt
b) Verleihung
c) Abstammung

und wird allen durch Aufenthalt, soweit die Stimmberechtigungsbedingungen nachgewiesen worden sind, gleichermaßen zugesprochen.

 

Artikel 30 :

Stimmberechtigt sind alle Personen, welche im Besitze des Bürgerrechts sich befinden.

Ausnahmsweise steht ein Stimmrecht zu :

1. den juristischen Personen, welche ihren Sitz im Gemeindebezirke haben und in demselben Gründstücke besitzen oder Gewerbe betreiben;

2. denjenigen physischen und juristischen Personen, sowie den nach Art. 127 steuerpflichtigen Kommandit- und Aktien-gesellschaften und ähnlichen Erwerbsvereinen, deren der Gemeindesteuer des betreffenden Ortes unterworfenes Einkommen (Art. 127 folg.) das gemeindesteuerpflichtige Einkommen eines der drei mit den höchsten Einkommenbeiträgen gemeindesteuerpflichtigen Bürger des Ortes üersteigt, ohne daß dieselben nach Vorstehendem schon im Besitze des Stimmrechts sind.

zu 1. Nachweise sind der Wahlkommission Sachsen Weimar Eisenach zu erbringen

zu 2. Nachweise sind der Wahlkommission Sachsen Weimar Eisenach zu erbringen

 

hinsichtlich des Umfanges der Stimmberechtigung gelten folgende Bestimmungen:

Unter den Stimmberechtigten und Wählbaren wird auf eine Klassen-Bildung innerhalb der Gemeinden, soweit dies durch die Rechtsgrundlagen oder Ortsstatuten bestimmt wird, verzichtet .
Somit erhalten alle unter den Vorraussetzungen des Umfangs der Stimmberechtigung je 1. Stimme.

Weitere Hinweise:

Die Stimmberechtigungsbedingungen obliegen der Nachweispflicht gegenüber der jeweiligen Gemeinde oder der in Vertretung handelnden Wahlkommission (Art.20;Art.30), da bis dato jede staatliche Gemeinde auf Heimatboden des Großherzogtums fehlt.
Das Stimmrecht ist in Person auszuüben (Art.31).
Die Wahlhandlung und Stimmauszählung ist nur für die bestehenden Mitglieder der betroffenen staatlichen Gemeinde oder der im Wählerverzeichnis Eingetragenen öffentlich (Art.47).

Wer kann für den Gemeinderat kandidieren?

Alle männlichen Gemeindemitglieder, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und die zur Verleihung eines Gemeindeamtes erforderliche Achtung genießen, können unter der Voraussetzung der Erfüllung der Stimmberechtigungsbedingungen für den Gemeinderat kandidieren (Art.48).

Hinweis:
Unter verschiedenen Voraussetzungen kann das Stimmrecht ganz oder vorübergehend ausgeschlossen sein (Art.30).

Was gibt es zu beachten, wenn ich für den Gemeinderat kandidieren will?

Die Kandidatur zum Gemeinderat bedingt eine formlose aber rechtsverbindliche Willenserklärung desjenigen, der dieses Recht wahrnehmen will. Voraussetzung ist hierfür ein bestehender Eintrag in die Wahlliste Ihrer Gemeinde.

 

Hier finden sie einen Auszug aus der gültigen Gemeindeordung für das Großherzogtum Sachsen Weimar Eisenach :

Seite 1 - 25 der Gemeindeordnung für das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach

Seite 26 - 50 der Gemeindeordnung für das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach

 

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