Großherzogtum Sachsen Weimar Eisenach
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Am 31. Juli 1914 verkündete der Kaiser gemäß Art. 68 der Reichsverfassung die "Verordnung, betreffend der Erklärung des Kriegszustandes" und setzte damit das Deutsche Kaiserreich in einen staatsrechtlichenAusnahmezustand.

Dieser hatte insbesondere die Auswirkung, daß gemäß § 4 des "Gesetzes über den
Belagerungszustand" vom 04. Juni 1851 die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber überging,welche direkt dem Kaiser unterstanden.


"Die Civilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militairbefehlshaber Folge zu leisten."


Die Tatsache, daß seit dem Putsch vom 28. Oktober 1918

1. dieser Ausnahmezustand nicht aufgehoben wurde,

2. die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden keine weiteren Anordnungen und Aufträge von
Militärbefehlshabern erhalten haben und

3. das Deutsche Kaiserreich als Ganzes handlungsunfähig wurde,


bedeutet für die Staatsangehörigen der 25 + 1 Bundesstaaten eine bis heute andauernde, rechtswidrige
notstandsrechtliche Situation, welche sich durch diese fehlende Handlungsfähigkeit des Kaiserreichs aus
überpositiven Recht ergibt.

Um einen ersten Schritt aus diesem Notstand zu machen, unterstützt die Wahlkommission Sachsen-Weimar-Eisenach unter
Berufung auf das auch im Kaiserreich zugrunde liegende subsidiäre Ordnungsprinzip die Menschen in den Gemeinden im letzten gültigen Rechtsstand vom 27. Oktober 1918 dabei:


1. einen Titel für ihre Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Sachsen-Weimar-Eisenach zu erhalten,


2. als Erbberechtigte das Bodenrecht durch Gemeinderatswahlen in Anspruch zu nehmen und


3. durch ein Referendum die Siegelrechte zu erhalten.


Damit wird die Grundlage geschaffen, daß die Staatsangehörigen an ihrem Wohnsitz gemäß der Gemeindeordnung handlungsfähig werden und das Gemeindeleben aus dem 100jährigen
Dornröschenschlaf erwecken können.

 

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